Baustatik und Architektenhaftung

Nach Auffassung des OLG Düsseldorf muss ein Architekt, auch wenn von diesem keine statischen Spezialkenntnisse zu erwarten seien, dort, wo er bautechnische Fachkenntnisse haben müsse, mitdenken und sich im Einzelfall vergewissern, ob ein Statiker als Sonderfachmann den örtlichen Gegebenheiten entsprechend zutreffende bautechnische Vorgaben gemacht hat – OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.Januar 2016 – 22 U 92/15.