Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat erwartungsgemäß entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen Art.4 Abs.2 und Art.6 Abs.1 der Richtlinie 89/106 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte verstößt. Hintergrund ist die Tatsache, dass Deutschland mit den nationalen Bauregellisten zusätzliche Anforderungen für den Marktzugang und die Verwendung von Bauprodukten in Deutschland stellt, die von harmonisierten Normen erfasst und mit eine CE-Kennzeichnung versehen sind – EuGH, Urteil vom 16.10.2014 – C100/13.
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