Nach Auffassung des BGH führt der Umstand, dass zwischen dem Kaufpreis einer Immobilie und deren Verkehrswert lediglich ein auffälliges, nicht aber grobes Missverhältnis besteht, auch dann nicht zur Sittenwidrigkeit, wenn der Käufer den Kaufpreis vollfinanziert und das finanzierende Kreditinstitut die Finanzierung von einer Wertermittlung abhängig gemacht hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats prüfen Kreditinstitute den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten im eigenen Interesse und dem der Sicherheit des Bankensystems, nicht im Kundeninteresse – BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – XI ZR 508/12.