Gerichtsgutachten
Als Gerichtsgutachter sind wir auf Grundlage eines richterlichen Beschlusses im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten sowie selbständiger Beweisverfahren tätig.
Gerichtsgutachten liegt ein Beweisbeschluss gem. § 359 ZPO zugrunde. Beispielsweise zur Ermittlung des Verkehrswerts einer Immobilie gem. § 194 BauGB zur Ermittlung des Anfangs- und Endvermögens gem. § 1376 BGB in Zugewinnausgleichsverfahren, zur Festsetzung des Grundstückswerts gem. § 74a Abs. 5 ZVG in Zwangsversteigerungsverfahren, oder auch zur Ermittlung des Nachlass gem. § 2311 BGB. Aber auch zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete gem. § 558 BGB in Mietsachen sowie im selbständigen Beweisverfahren gem. § 485 ZPO zur Begutachtung von Leistungen bzw. Mängeln und Schäden.
Selbständiges Beweisverfahren gem. § 485 ZPO
Die Zivilprozessordnung sieht gem. § 485 Abs. 2 ZPO auch dann die Möglichkeit der Begutachtung durch einen Sachverständigen auf Grundlage eines richterlichen Beschlusses vor, wenn noch kein Rechtsstreit anhängig ist. Voraussetzung hierfür ist, dass die eine Begutachtung beantragende Partei ein rechtliches Interesse daran hat, den Zustand/Wert einer Sache bzw. die Ursache eines Sachschadens/Sachmangels und dessen Aufwand für eine Beseitigung durch einen Sachverständigen festzustellen.
Obergutachten
Bei widerstreitenden Sachverständigengutachten sieht die Zivilprozessordnung die Möglichkeit der Einholung eines Obergutachtens vor. Ein verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung eines Zweit- oder Obergutachtens i. S. d. § 412 ZPO besteht nach Auffassung des Bundesgerichtshofs jedoch nur ausnahmsweise, so bei besonders schwierigen Fragestellungen, groben Mängeln eines Gutachtens oder wenn ein Gutachter über überlegene Forschungsmittel verfügt.
Sachverständigenbeweis
Die Auswahl des zuzuziehenden Sachverständigen erfolgt gem. § 404 Abs. 1 ZPO durch das Prozessgericht. Daneben besteht für die Prozessbeteiligten die Möglichkeit einen zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände beauftragten Gutachter als sachverständigen Zeugen gem. § 414 ZPO dem Prozessgericht gegenüber zu benennen.