Feststellung des Grundbesitzwerts

Das Bewertungsgesetz (BewG) regelt in Deutschland die steuerliche Bewertung von Vermögengegenständen. Bei Grundbesitz wird zwischen Grundvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Betriebsvermögen unterschieden. Für die Bewertung ist dabei der gemeine Wert gem. § 9 BewG maßgeblich. Der Unterschied zur Verkehrswertermittlung gem. § 194 BauGB i.V.m. §§ 15 ff. ImmoWertV besteht darin, dass bei der Bewertung von Grundbesitz gem. § 182 BewG die Wahl des Verfahrens zur Bewertung von Grundstücken vorgegeben ist.

Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts

Zur Vermeidung von Überbewertung bei der Feststellung des Grundbesitzwerts durch das Finanzamt sieht § 198 BewG die Möglichkeit des Nachweises des niedrigeren gemeinen Wertes vor. Setzen Sie daher bei der Überprüfung von durch das Finanzamt festgestellten Grundbesitzwerten auf unsere Erfahrung in der steuerlichen Immobilienbewertung.

Grundbesitzwert

Mehrfamilienhaus, München, Harlaching

Steuerliche Immobilienbewertung

Technologiepark, Landkreis München

 

Erstberatung sachverständiger Gutachter

Gerne informieren wir Sie kostenneutral in einem unverbindlichen fernmündlichen Erstgespräch über den geschätzten Zeit- und damit Kostenaufwand für die Prüfung eines konkreten Bescheids über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts.

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Wir freuen uns von Ihnen zu hören!