Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) besteht eine Sanierungspflicht einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei baulichen Mängeln (hier: fehlende Abdichtung erdberührter Bauteile), die die zweckentsprechende Nutzung von Wohnungs- oder Teileigentum beeinträchtigen. Demnach kann ein Wohnungseigentümer eine Sanierung gem. § 21 Abs. 4 WEG verlangen – BGH, Urteil vom 04.Mai 2018 – V ZR 203/17.