BGH: Mobilfunkantenne bedarf Zustimmung aller Wohnungseigentümer

Nach Auffassung des BGH bedarf das Anbringen einer Mobilfunksendeanlage auf dem Haus einer Wohnungseigentümergemeinschaft  der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Vor dem  Hintergrund einer möglichen Minderung des Miet- bzw. Verkehrswertes stellt das Anbringen einer Mobilfunksendeanlage eine bauliche Veränderung  gem. § 22 Abs. 1 i.V.m.  § 14 Nr. 1 WEG dar, die ein verständiger Wohnungseigentümer nicht zustimmungslos hinnehmen muss – BGH, Urteil vom Urteil vom 24. Januar 2014 – V ZR 48/13.