Nach Auffassung des BGH bedarf das Anbringen einer Mobilfunksendeanlage auf dem Haus einer Wohnungseigentümergemeinschaft der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Vor dem Hintergrund einer möglichen Minderung des Miet- bzw. Verkehrswertes stellt das Anbringen einer Mobilfunksendeanlage eine bauliche Veränderung gem. § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG dar, die ein verständiger Wohnungseigentümer nicht zustimmungslos hinnehmen muss – BGH, Urteil vom Urteil vom 24. Januar 2014 – V ZR 48/13.