Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster (FG Münster) sind Weihnachtsbaumkulturen nur Scheinbestandteil eines Grundstücks, nicht wesentlicher Bestandteil und unterliegen bei einem Grundstückskauf somit nicht der Grunderwerbsteuer – FG Münster, Urteil vom 14. November 2019 – 8 K 168/19 GrE.
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